§ 54 FlVG. Durchforschung und Abrundung des Gebietes, Einbeziehung von

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken, die im Sondereigentum stehen, gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, hinsichtlich des Besitzstandsausweises die Bestimmungen des § 45 Abs. 4.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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