§ 66 FlVG. B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 39 und 55), des Teilungsgebietes (§ 54) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 57 und 60) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 64 weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechen.

(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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