(1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl, der Grundstücksnummer, der Gesamtfläche sowie der hievon auf die einzelnen Wertstufen entfallenden Teilflächen, des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes und eine ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.
(2) Gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Behörde kann das Auflegen des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes mit der Auflage des Zusammenlegungsplanes (§ 21) verbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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