§ 69 FlVG. Ermittlungsverfahren

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Regulierungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihre Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für Satzungen und für einen Wirtschaftsplan sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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