§ 72 FlVG. Haupturkunde

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Haupturkunde hat zu enthalten

a)

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung,

b)

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im Allgemeinen,

c)

die Aufzählung der Parteien gemäß § 55,

d)

die Art der Regulierung gemäß § 70 lit. f,

e)

den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regulierung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt,

f)

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben,

g)

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen,

h)

die Bestimmungen über die Regulierung der hinsichtlich der Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke bestehenden Forderungsrechte,

i)

die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 70 lit. g,

j)

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 70 lit. h und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden dinglichen und anderen Rechte und Lasten.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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