§ 87 FlVG. Parteistellung

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 18 Abs. 4, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 42 Abs. 1 Partei sind, kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002

In Kraft seit 26.06.2002 bis 31.12.9999
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