§ 70 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 60 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a)

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 48) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

b)

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines Bruchteiles der Gesamtnutzung, der nach Beschaffenheit und Ausmaß dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Nutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen behufs Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müssten zu diesem Zwecke gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, dass hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, so sind dieselben hiefür auf Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld zu entschädigen, je nachdem der eine oder andere Vorgang der Zweckmäßigkeit und den Wünschen der Beteiligten besser entspricht.

c)

Parteien, denen nur Gegenleistungen für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können nur begehren, dass die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablöse der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig.

d)

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt.

e)

In allen Fällen, in denen dies standörtlich und wirtschaftlich zulässig erscheint, ist die Weide tunlicht vom Wald zu trennen. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§§ 74 und 75) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage, an der klimatischen Waldgrenze, ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenze zu treffen.

f)

Der Anspruch auf die Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände entweder mit einem bestimmten Anteil am gemeinschaftlichen Nutzungsgut oder durch Anweisung des am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) zustehenden Nutzungsrechtes selber nach Art, Maß, Ort und Zeit oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

g)

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Organisationsform insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und die Gründung der hiefür passenden Organisation anzustreben.

h)

Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen (§ 63) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, dass sie, soweit sie nicht durch Kapitalrückzahlung bereinigt werden können, soweit als möglich in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998

In Kraft seit 08.07.1998 bis 31.12.9999
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