§ 107 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Geldausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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