§ 90 FlVG. Berücksichtigung der Wünsche der Parteien

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Behörde hat die Wünsche der Parteien tunlichst zu berücksichtigen, im Zweifel jedoch bei voller Wahrung der Parteienrechte jene Ansprüche vorzugsweise zu befriedigen, die für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind oder bei mindester Belästigung Dritter das angestrebte Ziel am besten erreichen lassen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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