(1) Die Behörde kann nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte durch Bescheid vorläufig regeln, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung dies erfordert.
(2) Solche Bescheide haben eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu treffen und können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.
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