(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 3 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt.
(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im Abs. 2 bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, dass der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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