Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Bestimmungen dieser Gesetze über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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