(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen ihrer Beschaffenheit oder Lage nach nicht geeignet sein, für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie wenigstens als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4) vorliegen.
(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum der im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft, wenn nicht anderes vereinbart wird, für den bereitgestellten Grund jenen Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu leisten hätten.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten der Zusammenlegung zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
(4) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben Parteistellung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
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