(1) Wirtschaftspläne oder Satzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden. Die Abänderung (Erneuerung) kann auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden. Dieser Antrag muss auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen. Der § 79 Abs. 4 gilt auch für die Abänderung von Wirtschaftsplänen.
(2) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid. Gegen den Abweisungsbescheid steht der Gemeinschaft, gegen den Bescheid über die Planänderung der Gemeinschaft und den Beteiligten die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht offen.
(3) Die Abänderung von Wirtschaftplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu setzt voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.
(4) Die Abänderung ist in einem Plananhang durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übersenden, denen der Regulierungsplan übermittelt worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
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