Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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