§ 46 FlVG. Ansprüche der Parteien

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.

(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes teilgenommen hat.

(3) Das Anteilsrecht nach Abs. 2 ist mit 20 v.H. des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes zu bestimmen. Hat das tatsächliche durchschnittliche Ausmaß der über eine Berechtigung nach Abs. 1 hinausgehenden Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen zehn Jahren mehr als 20 v. H. der gesamten Nutzungen betragen, so ist das Anteilsrecht nach Abs. 2 entsprechend dieser tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung festzulegen.

(4) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch eines Teilgenossen und dem Wert des ihm zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 5.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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