Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst - erforderlichenfalls nach Teilflächen - nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, die Bewertung anderer gemäß § 54 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z.B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Feststellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplan zusammenzufassen.
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