(1) Bei Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Nutzung früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne dass die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 31 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben,
a) | ob durch die Teilung überwiegende Interessen der Landeskultur oder erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden sind, | |||||||||
b) | ob durch die Teilung die zweckmäßige Bewirtschaftung und pflegliche Behandlung der einzelnen Teilstücke genügend gesichert erscheint, | |||||||||
c) | ob einzelne Parteien durch die Zuweisung der Teilstücke gegenüber ihrem früheren Anteilsrecht, insbesondere die Gemeinde in dem Anteilsrecht, welches ihr nach den zur Zeit der Teilung in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen gebührte, verkürzt wurden. |
(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen oder Geldausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (§ 19 Abs. 5) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein Haupt- oder Einzelteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, dass statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.
(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(4) Wenn über die Teilung Pläne u.dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allenfalls vorzunehmenden Vervollständigung zu verwenden.
(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.
(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch amtliche Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u.dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.
(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insofern solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.
(8) Der Hauptteilungsplan (§ 49) bzw. der Einzelteilungsplan (§ 65) sind durch Bescheid zu erlassen. Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 65 Abs. 2) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.
(9) Für die Auflegung des Planes, das weitere Verfahren und den Abschluss desselben finden die sonst geltenden Bestimmungen Anwendung.
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