§ 43 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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