(1) Das Verfahren ist nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und der betroffenen Gemeinde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung sämtlicher einbezogener Grundstücke festzulegen.
(3) Im Zuge der Einleitung des Verfahrens hat die Behörde die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
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