§ 111 FlVG. Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsbestimmungen

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Teilungs- und Regulierungsgesetz, LGBl.Nr. 115/1921, seine Geltung.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften des Gesetzes LGBl.Nr. 115/1921 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden, wie die Liste der Beteiligten, das Register der Anteilsrechte, weiters die Teilungs- und Regulierungspläne bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 29/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden.

(4) Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl.Nr. 32/2006 noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden.

(5) Art. LXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Art. IV des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.

(7) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

(8) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 6 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.

(6) Art. XIX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl. Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 2/2017, 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 111 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 111 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 111 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 111 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FlVG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 110 FlVG.
§ 112 FlVG.