§ 16a FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

a)

mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

b)

mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

c)

wenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder

d)

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer Veröffentlichung im Internet und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Naturschutzanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G); dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei, des Feldschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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