(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Teilgenossen die im § 39 Abs. 1, Parteien die dort im Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Behörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.
(3) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer auch von Amts wegen eingeleitet werden.
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