Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 FlVG.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 FlVG. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 FlVG.