Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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