(1) Eine Vermessung der Altgrundstücke ist nur insoweit durchzuführen, als es für die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Eine Vermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippeneuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastralmappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.
0 Kommentare zu § 91 FlVG.