(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiet sowie die sonstige anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im Übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen den Hauptteilungsplan gelten die Bestimmungen des § 38.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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