§ 33 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind (§§ 31 und 84) und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde im Grundbuch als solche zu bezeichnen.

(3) Sind die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist im Grundbuch noch ersichtlich zu machen,

a)

welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind,

b)

die Größe dieser Anteile,

c)

die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, und

d)

wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile).

Bei den Stammsitzliegenschaften ist das mit denselben verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft im Grundbuch ebenfalls ersichtlich zu machen.

(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.

(5) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn

a)

das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht einer anderen an der Agrargemeinschaft bereits beteiligten Stammsitzliegenschaft verbunden oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder,

c)

falls es mit einer an der Agrargemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Eigentümer der an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiebei zustimmt.

(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,

a)

wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder

b)

wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder

c)

wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.

(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, es sei denn, dass das Trennstück, auf das keine Anteilsrechte übertragen werden, als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf ihm nicht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht. Falls eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne sie durchgeführt werden.

(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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