(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muss auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluss der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
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