§ 39 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen

a)

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,

b)

die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitze verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,

c)

die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,

d)

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht.

(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind

a)

die Teilgenossen nach Abs. 1,

b)

die Personen, denen für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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