(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen
a) | die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
b) | die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitze verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen, | |||||||||
c) | die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen, | |||||||||
d) | die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. |
(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind
a) | die Teilgenossen nach Abs. 1, | |||||||||
b) | die Personen, denen für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht. |
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