§ 39 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen

a)

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,

b)

die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitze verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,

c)

die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,

d)

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht.

(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind

a)

die Teilgenossen nach Abs. 1,

b)

die Personen, denen für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 FlVG.
§ 40 FlVG.