(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 56 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten
a) | die Liste der Parteien (§ 55), | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 60), | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis (§ 54) und den Bewertungsplan (§§ 58 und 59), | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 56 Abs. 2), | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (Abs. 1), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis (Abs. 1), | |||||||||
g) | den Teilabfindungsausweis (sinngemäß wie § 23 Abs. 3), | |||||||||
h) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 62, | |||||||||
i) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan), | |||||||||
j) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile, ferner die Darlegung aller jener Verhältnisse, insbesondere der rechtlichen, die aus diesen Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung geregelt werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.
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