(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis erforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.
(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
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