§ 10 FlVG. Feststellung des Besitzstandes

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis erforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.

(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 FlVG.
§ 11 FlVG.