§ 105 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die in den §§ 100 bis 104 nicht erwähnten Kosten sind von den betreffenden Parteien bzw. Schuld tragenden allein und unmittelbar zu tragen. Ob und inwieweit solche Kosten vorliegen, entscheidet im Streitfall die Behörde.

(2) Die Parteien bzw. Schuld tragenden haben insbesondere allein und unmittelbar zu tragen

a)

die ihnen selbst aus ihrer Teilnahme an Amtshandlungen erwachsenden Kosten,

b)

die Kosten der von ihnen beigezogenen rechts- und sachkundigen Berater,

c)

die Kosten der über ihr Verlangen angefertigten Abschriften von Aktenstücken, Verhandlungsschriften, Plänen u.dgl.,

d)

die Kosten der lediglich zur bessern Benützbarkeit bestimmter einzelner Abfindungsgrundstücke durchgeführten Vermarkung oder Herstellung wirtschaftlicher Anlagen,

e)

die Kosten von Amtshandlungen, die durch ihr Verschulden (Nichtbeachtung von Fristen und Terminen, mutwillige Ansprüche und Einwendungen u.dgl.) verursacht werden.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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