(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Parteien, denen Ansprüche auf eine Leistung aus dem Erträgnis der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können lediglich begehren, dass ihre Forderungsrechte nach den Bestimmungen des § 59 abgelöst werden.
(2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 48 anzuwenden.
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