(1) Über das Ausmaß der Kosten (§ 103 Abs. 1 lit. a) und den Anspruch auf Gebühren (§ 103 Abs. 1 lit. b) entscheidet die Behörde. Das Ausmaß der Gebühren wird entweder im Wege der Vereinbarung oder gleichfalls durch behördliche Entscheidung bestimmt.
(2) Bei einer Mehrheit von Parteien hat die Behörde die Kosten (Gebühren) nach der Beteiligung und nach dem Verhältnis des erzielten oder erwarteten Vorteiles aufzuteilen.
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