§ 101 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Von Amts wegen werden jene Kosten getragen, die für die Tätigkeit der Behörde auflaufen, wie Gehälter und Reisegebühren der öffentlichen Bediensteten, Anschaffung von Mappen, Messinstrumenten, Zeichen- und Schreibgeräten und sonstige Kanzleiauslagen, und zwar auch dann, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde lag.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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