Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit.a), sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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