(1) Zur Ermöglichung des Verkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde der Partei auf Antrag bekannt zu geben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 95) auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
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