(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 fm oder sind die gemeinschaftlichen Alp- und Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 entfallen. An seiner Stelle soll ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmung entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung verfasst werden, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.
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