(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Behörde (§ 93) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, dass in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neu gebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlass eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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