§ 2 FlVG. Zusammenlegungsgebiet

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, so zu begrenzen, dass die Ziele der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in

a)

die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 und nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 3,

b)

die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 4.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FlVG. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 FlVG.
§ 3 FlVG.