(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, so zu begrenzen, dass die Ziele der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in
a) | die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 und nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 3, | |||||||||
b) | die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 4. |
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