§ 16 FlVG. Plan der gemeinsamen Maßnahmen

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat einen Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenenen Grundstücke liegen, und die Eigentümer jener Anlagen, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 83 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen.

(2) Die Behörde kann, wenn es für die Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen.

(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Behörde anderer Personen bedienen kann. Diese Zustimmung ist zu versagen, wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung oder untragbare Verteuerung einträte.

(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.

(5) Erhaltungsgemeinschaften gemäß Abs. 4 sind aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Personen durch Bescheid der Behörde zu bilden und besitzen Rechtspersönlichkeit.

(6) Jede Erhaltungsgemeinschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zu beschließen sind. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Erhaltungsgemeinschaft,

b)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder, der unter Bedachtnahme auf die den einzelnen Mitgliedern aus dem Bestand der gemeinsamen Anlage erwachsenden Vorteile festzulegen ist, und die Zahl der Stimmen, die den einzelnen Mitgliedern zustehen, wobei auf die Kostenaufteilung Rücksicht zu nehmen ist,

c)

die Zusammensetzung, Bestellung, Beschlussfassung und den Aufgabenbereich der Organe der Erhaltungsgemeinschaft,

d)

die Vertretung der Erhaltungsgemeinschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Erhaltungsgemeinschaft begründet werden,

e)

den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,

f)

die Auflösung der Erhaltungsgemeinschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

(7) Die Satzungen sind der Behörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(8) Die Auflösung der Erhaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Auflösung den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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