§ 4 FlVG. Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Während des Verfahrens können von Amts wegen oder über Antrag einer Partei mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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