Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.
(2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.
(1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.
(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Organe: die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff; | |||||||||
2. | Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37; | |||||||||
3. | Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1; | |||||||||
4. | Referenten/Referentinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind; | |||||||||
5. | Personal: die in einem Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer stehenden Personen; | |||||||||
6. | Beauftragte: Personen, die von der Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der Durchführung bestimmter Projekte betraut sind. |
(1) Die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, verpflichtet.
(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
1. | die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und | |||||||||
2. | die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. |
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
1. | dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und | |||||||||
2. | diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden. | |||||||||
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden. |
(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen
1. | Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie | |||||||||
2. | Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind. |
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
1. | persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu verarbeiten sowie | |||||||||
2. | öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln. |
(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,
1. | an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und | |||||||||
2. | an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen | |||||||||
zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig. |
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(1) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben
1. | die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und | |||||||||
2. | die Strafgerichte über | |||||||||
a) | die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie | |||||||||
b) | die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung | |||||||||
die Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet. |
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über
1. | die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und | |||||||||
2. | die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis | |||||||||
für ein Kammermitglied zu verständigen. |
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
1. | in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022) | ||||||||||
3. | seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat. |
(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
1. | nach dem Berufssitz, | |||||||||
2. | sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht, | |||||||||
3. | sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht, | |||||||||
4. | sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde, | |||||||||
5. | sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde, | |||||||||
6. | sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort, | |||||||||
7. | sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde, | |||||||||
8. | sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz. |
(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
1. | die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder | |||||||||
2. | von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist. |
(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises.
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
1. | die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie | |||||||||
2. | die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten. |
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
1. | der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln, | |||||||||
2. | der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie | |||||||||
3. | die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. |
(3) Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
(1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
1. | eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder | |||||||||
2. | gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind, | |||||||||
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. |
(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
1. | das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und | |||||||||
2. | weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen. |
(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,
1. | die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen, | |||||||||
2. | die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie | |||||||||
3. | sich nicht standeswidrig zu verhalten. |
(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene
1. | Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder | |||||||||
2. | seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen. |
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.
(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
(1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.
(2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.
(3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.
(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.
(2) Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen (Aufwandsentschädigungsordnung).
(3) Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.
(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.
(2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.
(1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“ („ÖZÄK“), die am Sitz der Bundesregierung eingerichtet ist.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Zahnärztekammer“ zu führen.
(4) Der Schriftwechsel der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,
1. | die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie | |||||||||
2. | für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen. |
Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:
(1) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Landeszahnärztekammern.
(2) Die Sitzungen des Bundesausschusses sind
1. | bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich oder | |||||||||
2. | auf Verlangen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses | |||||||||
vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und werden von diesem/dieser geleitet. |
(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.
(5) Für Beschlüsse des Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.
(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
1. | der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, | |||||||||
2. | der Beschluss über die Erlassung und Änderung der Satzung und | |||||||||
3. | der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern. |
Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
1. | die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind, | |||||||||
2. | der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern, | |||||||||
3. | die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
4. | die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
5. | die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
6. | die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten, | |||||||||
7. | der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
8. | der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer, | |||||||||
9. | der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt, | |||||||||
10. | die Einsetzung beratender Ausschüsse, | |||||||||
11. | die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten, | |||||||||
12. | die Einberufung der Delegiertenversammlung, | |||||||||
13. | die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs, | |||||||||
14. | der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs. |
(1) Dem Bundesvorstand gehören
1. | der/die Präsident/Präsidentin, | |||||||||
2. | die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und | |||||||||
3. | der/die Finanzreferent/Finanzreferentin | |||||||||
der Österreichischen Zahnärztekammer an. |
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.
(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(1) Dem Bundesvorstand obliegt
1. | die Entscheidung in Angelegenheiten der Delegiertenversammlung und des Bundesausschusses, sofern deren Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann, | |||||||||
2. | die Behandlung von Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt, | |||||||||
3. | die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist, | |||||||||
4. | die Ernennung des/der Kammeramtsdirektors/Kammeramtsdirektorin, | |||||||||
5. | die Entscheidung in Personalangelegenheiten betreffend die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer. |
(2) Fällt eine vom Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.
(3) Sitzungen des Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.
(4) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
(1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.
(4) Wenn
1. | der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat, | |||||||||
2. | der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder | |||||||||
3. | der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist, | |||||||||
so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln. |
(1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
1. | die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie | |||||||||
2. | die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren. |
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Wenn
1. | der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat, | |||||||||
2. | der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder | |||||||||
3. | der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist, | |||||||||
so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln. |
(1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.
(2) Die Delegiertenversammlung
1. | kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und | |||||||||
2. | ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen. |
(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
(1) Der Delegiertenversammlung obliegt
1. | der Beschluss über Angelegenheiten, die ihr vom Bundesausschuss wegen ihrer Wichtigkeit vorgelegt werden, | |||||||||
2. | der Beschluss über Abstimmungen unter allen Kammermitgliedern in Angelegenheiten, die dies wegen ihrer Wichtigkeit erfordern. |
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.
(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
1. | die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen, | |||||||||
2. | die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten, | |||||||||
3. | den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und | |||||||||
4. | für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen. |
(2) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. | 5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
(1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.
(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
(1) Die Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung „Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.
(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen.
(1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. | Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer; | |||||||||
2. | Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland; | |||||||||
3. | Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan); | |||||||||
4. | Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern; | |||||||||
5. | Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren); | |||||||||
6. | Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren); | |||||||||
7. | Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes; | |||||||||
8. | Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs; | |||||||||
9. | Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen; | |||||||||
10. | Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist. |
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
1. | in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses, | |||||||||
2. | in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie | |||||||||
3. | in den Überprüfungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder. |
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
Organe der Landeszahnärztekammer sind:
1. | der Landesausschuss, | |||||||||
2. | der Landesvorstand, | |||||||||
3. | der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, | |||||||||
4. | der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin, | |||||||||
5. | die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen. |
(1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
1. | bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder | |||||||||
2. | aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist. |
(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
1. | die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen, | |||||||||
2. | die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, | |||||||||
3. | die Wahlbehörde, | |||||||||
4. | die Wahlvorschläge, | |||||||||
5. | die Stimmabgabe, | |||||||||
6. | das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, | |||||||||
7. | die Einberufung der gewählten Delegierten und | |||||||||
8. | allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen, | |||||||||
einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen. |
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
1. | der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 das Vertrauen entzogen wird, sowie | |||||||||
2. | der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland. |
(1) Dem Landesausschuss obliegt
1. | die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind, | |||||||||
2. | die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
3. | die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
4. | die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
5. | der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland, | |||||||||
6. | der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer, | |||||||||
7. | der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags, | |||||||||
8. | der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer. |
(2) Der Landesausschuss kann weiters
1. | beratende Ausschüsse einsetzen, | |||||||||
2. | weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen, | |||||||||
3. | Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und | |||||||||
4. | den Erweiterten Landesausschuss einberufen. |
(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
1. | Präsident/Präsidentin, | |||||||||
2. | Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und | |||||||||
3. | Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin | |||||||||
der Landeszahnärztekammer gewählt wurden. |
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
(1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
(1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
1. | die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie | |||||||||
2. | die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren. |
(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.
(1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.
(1) Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind
1. | die Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß § 37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie | |||||||||
2. | die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder. |
(2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.
(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.
(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt
1. | die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss, | |||||||||
2. | die Information und Beratung des Landesausschusses, | |||||||||
3. | die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und | |||||||||
4. | die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. |
(1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(3) Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.
(1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.
(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.
(3) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. | 5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
(1) Die Einrichtung für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.
(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
1. | die zu evaluierenden Kriterien, | |||||||||
2. | die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, | |||||||||
3. | die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie | |||||||||
4. | das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister | |||||||||
durch Verordnung zu regeln. |
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
(1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(1) Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(3) Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.
(4) Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
(5) Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
1. | innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder | |||||||||
2. | innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist. |
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
1. | wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste. |
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(1) Der Disziplinarrat kann dem/der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn
1. | dies im Hinblick auf die Art und das Gewicht des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des Zahnärztestandes, erforderlich ist und | |||||||||
2. | ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist. |
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(5) Gegen einstweilige Maßnahmen steht das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Eine über den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 98 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der schriftliche Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis zum Betrag von 40 000 Euro, | |||||||||
3. | die befristete Untersagung der Berufsausübung, | |||||||||
4. | die Streichung aus der Zahnärzteliste. |
(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs entgegenzuwirken.
(3) Liegen einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden.
(4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.
(5) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist
1. | eine einstweilige Maßnahme (§ 57) angemessen zu berücksichtigen und | |||||||||
2. | die Zeit, während der die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt war (§ 46 ZÄG), auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen. |
(6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(7) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden. Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(8) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.
(1) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
1. | im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren, | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres | |||||||||
verhängt werden. |
(2) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(1) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste ist insbesondere zu verhängen, wenn der/die Beschuldigte den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn/sie eine befristete Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
(2) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste kann eine erneute Eintragung in die Zahnärzteliste erst erfolgen, wenn der zahnärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von der Österreichischen Zahnärztekammer verweigert werden (§ 13 Abs. 1 ZÄG).
(___________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Anm. 2: Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2: Artikel 2, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)
(1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.
(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.
(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
1. | rechtkundig sein müssen, | |||||||||
2. | vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und | |||||||||
3. | in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind. |
(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
(1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Verwaltungsgerichts des Landes in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.
(1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin.
(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
1. | das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist, | |||||||||
2. | das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist oder | |||||||||
3. | der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist. |
(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die
1. | ein Verfahren nach der StPO wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder | |||||||||
2. | ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz | |||||||||
eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, verfügt oder in einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist. |
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
(1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzuleiten.
(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass
1. | weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder | |||||||||
2. | eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, | |||||||||
so hat er/sie die Anzeige zurückzulegen und hievon den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zu verständigen. |
(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
(1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende
1. | den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und | |||||||||
2. | hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. |
(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.
(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats.
(1) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem/der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und Zeugen/Zeuginnen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 155 bis 159 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig.
(3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.
(4) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
(1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzustellen, der/die dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.
(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin Ergänzungen der Erhebungen durch den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.
(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4) Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
(1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
1. | er/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte, | |||||||||
2. | ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und | |||||||||
3. | er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. | |||||||||
Der/Die Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat. |
(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
(1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.
(1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.
(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.
(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
(1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
1. | welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und | |||||||||
2. | welche Disziplinarstrafe verhängt wird. |
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.
(1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der
1. | die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie | |||||||||
2. | der wesentliche Verlauf der Verhandlung | |||||||||
zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen. |
Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.
(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.
(1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).
(2) Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.
(3) Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.
(1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
1. | bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, | |||||||||
2. | bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre | |||||||||
betragen. |
(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.
(1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG oder Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts des Landes hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Die Tilgungsfristen betragen:
1. | bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, | |||||||||
2. | bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit, | |||||||||
3. | bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, | |||||||||
4. | bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. |
(1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht des Landes Beschwerde erheben.
(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
(1) Der Bundesausschuss hat alljährlich
1. | bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und | |||||||||
2. | bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr | |||||||||
zu beschließen. |
(2) Der Landesausschuss hat alljährlich
1. | bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und | |||||||||
2. | bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr | |||||||||
zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln. |
(1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.
(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.
(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben
1. | die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist, | |||||||||
2. | der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig. |
(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.
(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.
Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
(1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
(3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
1. | Weisungen (§§ 106 f) nicht befolgen, | |||||||||
2. | ihre Aufgaben vernachlässigen oder | |||||||||
3. | beschlussunfähig werden. | |||||||||
Im Fall der Z 3 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen/eine Regierungskommissär/Regierungskommissärin zu ernennen, der/die die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der/Die Regierungskommissär/Regierungskommissärin ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm/Ihr ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines/einer Regierungskommissärs/Regierungskommissärin erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. |
(1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
1. | Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises. | |||||||||
2. | Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (§ 112). | |||||||||
3. | Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit. | |||||||||
4. | Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (§ 35 Abs. 3). |
(1) Für diejenigen Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, bestanden hat.
(2) Der Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
(3) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.
(4) Änderungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu beschließen.
(5) Der Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.
(7) Die Österreichische Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.
(8) Wenn gegen den Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Abs. 2) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
(1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
1. | als Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzte/Zahnärztinnen nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, in die Ärzteliste eingetragen und ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind oder | |||||||||
2. | Kammermitglieder der Österreichischen Dentistenkammer nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2005, sind, | |||||||||
sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. |
(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet § 110 ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und – verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.
(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Personen, sind ungeachtet der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer berechtigt, sich gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes als außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger
1. | die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und | |||||||||
2. | die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes ein. | |||||||||
Die Österreichische Zahnärztekammer ist Rechtsnachfolger hinsichtlich jener Rechte und Pflichten der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern, die die von der Österreichischen Zahnärztekammer vertretenen Kammermitglieder betroffen haben und weiterhin betreffen. |
(2) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der Österreichischen Ärztekammer bzw. von den Ärztekammern in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) abgeschlossen wurden, gehen ab 1. Jänner 2006 auf die Österreichische Zahnärztekammer über. Die auf Grund der Gesamtverträge abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Trägern der Sozialversicherung gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.
(1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.
(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.
(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.
(1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind
1. | provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, | |||||||||
2. | provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und | |||||||||
3. | provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer. |
(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind
1. | provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes, | |||||||||
2. | provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und | |||||||||
3. | provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. |
(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.
(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.
(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.
(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.
(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.
(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.
Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.
Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, sind auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 überwiegend für die Österreichische Dentistenkammer oder für die Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer oder für eine Kurie der Zahnärzte einer Ärztekammer tätig sind.
(1) Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer über.
(2) Mit 1. Jänner 2006 geht
1. | das Vermögen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer und | |||||||||
2. | das Vermögen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005 an die Landeszahnärztekammern | |||||||||
über. |
(3) Mit 1. Jänner 2006 sind von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gebildete Sondervermögen zum 31. Dezember 2005, die von den Ärztekammern bzw. von den Kurien der Zahnärzte in den Bundesländern verwaltet werden, wie beispielsweise Abrechnungsstellen, Problembehandlungszentren, Helferinnen- und Fortbildungseinrichtungen, an die Landeszahnärztekammern zu übertragen.
(4) Das Vermögen der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die ausschließlich von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/Fachärztinnen bzw. angestellten Ärzten/Ärztinnen gebildeten Sondervermögen der Bundessektionen, der Bundesfachgruppen und des Referats der Hausapotheken führenden Ärzte, ist unter Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2004 auf die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(5) Die Vermögen der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, sind unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 2004 auf die jeweilige Ärztekammer und die jeweilige Landeszahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(6) Für die Bewertung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern gemäß Abs. 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes je einen/eine
Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.
(7) Bis spätestens 10. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Abs. 4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern zu leisten.
(8) Sofern die Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß Abs. 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht aus
1. | einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz bestellt wird, und | |||||||||
2. | zwei Wirtschaftstreuhändern/Wirtschaftstreuhänderinnen, von denen jeweils einer/eine von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und von der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeschlagen wird und die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt werden. | |||||||||
Wenn die Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderinnen gemäß Z 2 nicht innerhalb von vier Wochen vorgeschlagen werden, sind diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ohne Vorschlag der säumigen Partei zu bestellen. Die Schlichtungskommission kann auch zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt werden, sofern dies die Parteien einvernehmlich beschließen. |
(9) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 wird nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten.
(10) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 endet, wenn
1. | die Parteien eine einvernehmliche Entscheidung erzielt haben, | |||||||||
2. | die Schlichtungskommission die Beendigung des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit erklärt hat oder | |||||||||
3. | innerhalb eines Jahres ab Beginn des Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt wurde. | |||||||||
Die Kosten für dieses Schlichtungsverfahren werden jeweils zur Hälfte von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und der Österreichischen Zahnärztekammer getragen. |
(11) Solange das Schlichtungsverfahren nicht gemäß Abs. 10 beendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
(12) Der Fortlauf der Verjährungsfrist ist während der Zeit der Verhandlungen und des Schlichtungsverfahrens, längstens aber bis 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, gehemmt.
Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
(1) Die Jahresvoranschläge der Landeszahnärztekammern für das Jahr 2006 sind von den provisorischen Landesausschüssen (§ 116 Abs. 7) bis spätestens 31. März 2006 zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
(2) Der Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das Jahr 2006 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
(1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:
1. | Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003; | |||||||||
2. | Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005; | |||||||||
3. | Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995; | |||||||||
4. | Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004; | |||||||||
5. | Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005; | |||||||||
6. | Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964; | |||||||||
7. | Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005; | |||||||||
8. | Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005. | |||||||||
Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind. |
(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
1. | Schlichtungsordnung vom 16. März 1952; | |||||||||
2. | Beitragsordnung vom 16. März 1952; | |||||||||
3. | Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. |
Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß
1. | § 91 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, und | |||||||||
2. | § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Ärzten/Ärztinnen | |||||||||
sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. |
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 145 ff ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Verfahren, die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen sind, sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(4) In mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten, in denen die Österreichische Dentistenkammer oder die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer eines Bundeslandes Partei oder Beteiligte ist und die überwiegend zahnärztliche Belange betreffen, tritt die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte ein.
Für Disziplinarvergehen von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, hinsichtlich derer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 keine Verfolgungshandlung gesetzt oder kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, wird der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 vom 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Disziplinarorgane erster Instanz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, spätestens bis 30. Juni 2006, gehemmt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
StF: BGBl. I Nr. 154/2005 (NR: GP XXII RV 1091 AB 1134 S. 125.)
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]
Änderung
BGBl. I Nr. 80/2006 (NR: GP XXII IA 821/A AB 1497 S. 150. BR: AB 7562 S. 735.)
BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]
BGBl. I Nr. 38/2012 (NR: GP XXIV RV 1499 AB 1592 S. 135. BR: AB 8631 S. 803.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0042]
BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)
BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)
BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)
[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]
BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück 1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Standesvertretung | |
Begriffsbestimmungen | |
Verschwiegenheitspflicht | |
Auskunftspflicht | |
Datenverarbeitung | |
Amtshilfe | |
Begutachtungsrechte | |
Informationsrechte | |
2. Abschnitt | |
Kammermitglieder | |
Rechte der Kammermitglieder | |
Pflichten der Kammermitglieder | |
Außerordentliche Kammermitglieder | |
3. Abschnitt | |
Ausübung des Mandats | |
Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen | |
Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen | |
2. Hauptstück 1. Abschnitt | |
Österreichische Zahnärztekammer | |
Wirkungskreis | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Übertragener Wirkungsbereich | |
(Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008) | |
2. Abschnitt | |
Organe | |
Bundesausschuss | |
Aufgaben des Bundesausschusses | |
Bundesvorstand | |
Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands | |
Präsident/Präsidentin | |
Finanzreferent/Finanzreferentin | |
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen | |
Delegiertenversammlung | |
Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung | |
3. Abschnitt | |
Kammeramt | |
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin | |
3. Hauptstück 1. Abschnitt | |
Landeszahnärztekammern | |
Aufgabenbereich | |
2. Abschnitt | |
Organe | |
Delegierte | |
Wahl der Delegierten | |
Landesausschuss | |
Aufgaben des Landesausschusses | |
Landesvorstand | |
Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands | |
Präsident/Präsidentin | |
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin | |
Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen | |
3. Abschnitt | |
Referenten/Referentinnen | |
Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen | |
Erweiterter Landesauschuss | |
Landessekretariat | |
4. Hauptstück Qualitätssicherung | |
Einrichtung für Qualitätssicherung | |
Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung | |
Qualitätssicherungsverordnung | |
2. Abschnitt | |
Patientenschlichtungsverfahren | |
Kollegiales Schlichtungsverfahren | |
5. Hauptstück 1. Abschnitt | |
Disziplinarvergehen | |
Verfolgungsverjährung | |
2. Abschnitt | |
Einstweilige Maßnahme | |
Disziplinarstrafen | |
Befristete Untersagung der Berufsausübung | |
Streichung aus der Zahnärzteliste | |
3. Abschnitt | |
Disziplinarorgane | |
Disziplinarrat | |
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin | |
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen | |
(Anm.: §§ 65 bis 67 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) | |
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats | |
4. Abschnitt | |
Verfahren vor dem Disziplinarrat | |
Ausschluss und Befangenheit | |
§§ 71 und 72 | Entscheidung über die Verfolgung |
§§ 73 und 74 | Vorverfahren |
Abschluss des Vorverfahrens | |
§§ 76 und 77 | Mündliche Verhandlung |
§§ 78 und 79 | Verhandlung in Abwesenheit |
Ordnungsstrafen | |
Beschlussfassung | |
Erkenntnis | |
Kosten | |
Niederschrift | |
Zustellung | |
Zivilrechtliche Ansprüche | |
Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen | |
5. Abschnitt | |
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes | |
(Anm.: §§ 87 bis 94 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) | |
6. Abschnitt | |
Disziplinarregister | |
Geldstrafen und Verfahrenskosten | |
Strafmilderung | |
Streichung aus der Zahnärzteliste | |
Mitteilungen an die Öffentlichkeit | |
7. Abschnitt | |
Tilgungsfristen | |
Tilgung | |
|
|
(Anm.: 8. Abschnitt samt §§ 100 bis 103 aufgehoben durch BGBl. I Nr 80/2013) | |
6. Hauptstück 1. Abschnitt | |
Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse | |
Kammerbeiträge | |
2. Abschnitt | |
Weisungsrecht | |
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich | |
Aufsichtsrecht | |
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich | |
3. Abschnitt | |
Strafbestimmungen | |
4. Abschnitt | |
Rechte und Pflichten | |
Unterstützungsfonds | |
7. Hauptstück 1. Abschnitt | |
Kammermitgliedschaft | |
Rechtsnachfolge | |
Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer | |
Provisorische Organe und Funktionen | |
Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds | |
Personal | |
Kammervermögen | |
Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer | |
Jahresvoranschläge 2006 | |
Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer | |
Entsendungsrechte | |
Anhängige Verfahren | |
Disziplinarverfahren | |
2. Abschnitt | |
In-Kraft-Treten | |
Vollziehung | |
Anmerkung
Art. 8 Z 1 und 6 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2013 lauten: ,,Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks:...“ und ,,Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag des 8. Abschnitts des 4. Hauptstücks.“. Es ist jeweils ein Abschnitt des 5. Hauptstückes betroffen.