Gesamte Rechtsvorschrift ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

ZÄKG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

1. Hauptstück

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ZÄKG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 ZÄKG


(1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.

(2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.

§ 3 ZÄKG


(1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.

(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Organe: die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff;

2.

Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37;

3.

Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1;

4.

Referenten/Referentinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind;

5.

Personal: die in einem Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer stehenden Personen;

6.

Beauftragte: Personen, die von der Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der Durchführung bestimmter Projekte betraut sind.

§ 4 ZÄKG


(1) Die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

1.

die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

2.

die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 5 ZÄKG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als

1.

dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und

2.

diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.

Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.

(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.

(4) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen

1.

Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie

2.

Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.

§ 6 ZÄKG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

1.

persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.

(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,

1.

an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und

2.

an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen

zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 7 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
    1. 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie
    2. 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8,
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 S. 17, einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 5,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.7.2020 S. 17, einzuholen und zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und
    2. 2.Ziffer 2die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

§ 8 ZÄKG


(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

§ 9 ZÄKG


(1) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die Österreichische Zahnärztekammer zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für ein Kammermitglied zu verständigen.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

2. Abschnitt - Kammermitgliedschaft

§ 10 ZÄKG


(1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

1.

in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)

3.

seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.

(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich

1.

nach dem Berufssitz,

2.

sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,

3.

sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,

4.

sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,

5.

sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,

6.

sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,

7.

sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,

8.

sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.

(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige

1.

die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder

2.

von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.

§ 11 ZÄKG


(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises.

§ 12 ZÄKG


(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

1.

die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie

2.

die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

1.

der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,

2.

der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie

3.

die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

(3) Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

§ 13 ZÄKG


(1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die

1.

eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder

2.

gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,

in die Zahnärzteliste eintragen lassen.

(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

1.

das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und

2.

weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,

1.

die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,

2.

die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie

3.

sich nicht standeswidrig zu verhalten.

(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene

1.

Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder

2.

seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.

(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

3. Abschnitt - Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

§ 14 ZÄKG


(1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.

(2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.

(3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.

§ 15 ZÄKG


(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.

(2) Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen (Aufwandsentschädigungsordnung).

(3) Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.

§ 16 ZÄKG


(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.

(2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.

2. Hauptstück - Österreichische Zahnärztekammer

1. Abschnitt - Österreichische Zahnärztekammer

§ 17 ZÄKG


(1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“ („ÖZÄK“), die am Sitz der Bundesregierung eingerichtet ist.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Zahnärztekammer“ zu führen.

(4) Der Schriftwechsel der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 18 ZÄKG


Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,

1.

die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie

2.

für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.

§ 19 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge;
    2. 2.Ziffer 2Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
    3. 2a.Ziffer 2 aAbschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 26 c, Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;
    4. 3.Ziffer 3disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der zahnärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Zahnärzteschaft durch Zahnärzte/Zahnärztinnen einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters;
    5. 4.Ziffer 4Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
    6. 5.Ziffer 5Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;
    7. 6.Ziffer 6Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
    8. 7.Ziffer 7Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
    9. 8.Ziffer 8Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
    2. 2.Ziffer 2Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
    5. 5.Ziffer 5Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
    6. 6.Ziffer 6Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
    7. 7.Ziffer 7jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
    8. 8.Ziffer 8Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
    9. 9.Ziffer 9Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
    10. 10.Ziffer 10Satzung und Geschäftsordnung;
    11. 11.Ziffer 11Beitragsordnung;
    12. 12.Ziffer 12Diäten- und Reisegebührenordnung;
    13. 13.Ziffer 13Aufwandsentschädigungsordnung;
    14. 14.Ziffer 14Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse.
  3. (3)Absatz 3Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsEntsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien;
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden;
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken;
    5. 5.Ziffer 5Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
    6. 6.Ziffer 6Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
  4. (4)Absatz 4Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
    1. 1.Ziffer einsErstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. 3.Ziffer 3Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
    4. 4.Ziffer 4Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind,
    5. 5.Ziffer 5Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen.

§ 20 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
    2. 1a.Ziffer eins aZurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 11 a, ZÄG;
    3. 2.Ziffer 2Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    4. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
    5. 4.Ziffer 4Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
    6. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    7. 6.Ziffer 6Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    8. 7.Ziffer 7Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
    (Anm.: Z 7a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 7 a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)
    1. 8.Ziffer 8Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,);
    2. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG;
    3. 10.Ziffer 10Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 9, ZÄG;
    4. 11.Ziffer 11Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 31, ZÄG;
    5. 12.Ziffer 12Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung;
    6. 13.Ziffer 13Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 4 und § 42c Abs. 3 ZÄG.Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 4 und Paragraph 42 c, Absatz 3, ZÄG.
  2. (2)Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden undist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Absatz 4, Ziffer 3,) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Absatz eins, Ziffer eins,) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4,
  4. (4)Absatz 4Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. 1.Ziffer einsVorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
    2. 2.Ziffer 2Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).

§ 21 ZÄKG (weggefallen)


§ 21 ZÄKG (weggefallen) seit 20.10.2007 weggefallen.

2. Abschnitt - Organe der Österreichischen Zahnärztekammer

§ 22 ZÄKG


§ 22.Paragraph 22,

Organe der Österreichischen Zahnärztekammer sind:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesausschuss,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesvorstand,
  3. 3.Ziffer 3der/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
  4. 4.Ziffer 4der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,
  5. 5.Ziffer 5die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
  6. 6.Ziffer 6die Delegiertenversammlung,
  7. 7.Ziffer 7der Disziplinarrat.

§ 23 ZÄKG


(1) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Landeszahnärztekammern.

(2) Die Sitzungen des Bundesausschusses sind

1.

bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich oder

2.

auf Verlangen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses

vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und werden von diesem/dieser geleitet.

(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.

(5) Für Beschlüsse des Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.

(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

1.

der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird,

2.

der Beschluss über die Erlassung und Änderung der Satzung und

3.

der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern.

§ 24 ZÄKG


Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt

1.

die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,

2.

der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,

3.

die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,

4.

die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,

5.

die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,

6.

die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,

7.

der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,

8.

der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,

9.

der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,

10.

die Einsetzung beratender Ausschüsse,

11.

die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,

12.

die Einberufung der Delegiertenversammlung,

13.

die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,

14.

der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.

§ 25 ZÄKG


(1) Dem Bundesvorstand gehören

1.

der/die Präsident/Präsidentin,

2.

die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin

der Österreichischen Zahnärztekammer an.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.

(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 26 ZÄKG


(1) Dem Bundesvorstand obliegt

1.

die Entscheidung in Angelegenheiten der Delegiertenversammlung und des Bundesausschusses, sofern deren Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann,

2.

die Behandlung von Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,

3.

die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist,

4.

die Ernennung des/der Kammeramtsdirektors/Kammeramtsdirektorin,

5.

die Entscheidung in Personalangelegenheiten betreffend die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Fällt eine vom Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.

(3) Sitzungen des Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.

(4) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung festzulegen.

§ 27 ZÄKG


(1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.

(4) Wenn

1.

der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,

2.

der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder

3.

der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.

§ 28 ZÄKG


(1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Wenn

1.

der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,

2.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder

3.

der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.

§ 29 ZÄKG


(1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.

§ 30 ZÄKG


(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.

(2) Die Delegiertenversammlung

1.

kann jederzeit durch den Bundesausschuss einberufen werden und

2.

ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

§ 31 ZÄKG


(1) Der Delegiertenversammlung obliegt

1.

der Beschluss über Angelegenheiten, die ihr vom Bundesausschuss wegen ihrer Wichtigkeit vorgelegt werden,

2.

der Beschluss über Abstimmungen unter allen Kammermitgliedern in Angelegenheiten, die dies wegen ihrer Wichtigkeit erfordern.

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.

3. Abschnitt - Kammeramt

§ 32 ZÄKG


(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,

2.

die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,

3.

den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und

4.

für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.

(2) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 33 ZÄKG


(1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.

(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.

3. Hauptstück - Landeszahnärztekammern

1. Abschnitt - Landeszahnärztekammern

§ 34 ZÄKG


(1) Die Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung „Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.

(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen.

§ 35 ZÄKG


(1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.

(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;

2.

Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;

3.

Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);

4.

Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;

5.

Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);

6.

Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);

7.

Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;

8.

Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;

9.

Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;

10.

Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen

1.

in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,

2.

in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie

3.

in den Überprüfungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.

2. Abschnitt - Organe der Landeszahnärztekammer

§ 36 ZÄKG


Organe der Landeszahnärztekammer sind:

1.

der Landesausschuss,

2.

der Landesvorstand,

3.

der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,

4.

der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,

5.

die Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.

§ 37 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht
    1. 1.Ziffer einsin Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
    2. 2.Ziffer 2in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
    3. 3.Ziffer 3in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
    4. 4.Ziffer 4in Bundesländern mit 751 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
    5. 5.Ziffer 5in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Absatz eins,) sowie deren Funktionen (Absatz 3,) festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
    1. 1.Ziffer einsjedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
    2. 2.Ziffer 2für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
  5. (5)Absatz 5Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.

§ 38 ZÄKG


(1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn

1.

bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder

2.

aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.

(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über

1.

die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,

2.

die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,

3.

die Wahlbehörde,

4.

die Wahlvorschläge,

5.

die Stimmabgabe,

6.

das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,

7.

die Einberufung der gewählten Delegierten und

8.

allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,

einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 39 ZÄKG


(1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.

(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.

(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.

(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

1.

der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 das Vertrauen entzogen wird, sowie

2.

der Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.

§ 40 ZÄKG


(1) Dem Landesausschuss obliegt

1.

die Durchführung aller der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,

2.

die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,

3.

die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der Landeszahnärztekammer,

4.

die Verwaltung des Vermögens der Landeszahnärztekammer,

5.

der Beschluss über die Zahl und die Funktion der Delegierten im jeweiligen Bundesland,

6.

der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,

7.

der Beschluss über die Höhe des Landeskammerbeitrags,

8.

der Beschluss in Personalangelegenheiten der Landeszahnärztekammer.

(2) Der Landesausschuss kann weiters

1.

beratende Ausschüsse einsetzen,

2.

weitere Referenten/Referentinnen für spezielle Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen,

3.

Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen und

4.

den Erweiterten Landesausschuss einberufen.

(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.

§ 41 ZÄKG


(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

1.

Präsident/Präsidentin,

2.

Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3.

Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 42 ZÄKG


(1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.

(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.

(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.

§ 43 ZÄKG


(1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.

§ 44 ZÄKG


(1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

1.

die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.

§ 45 ZÄKG


(1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.

3. Abschnitt - Referenten/Referentinnen

§ 46 ZÄKG


(1) Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind

1.

die Delegierten, die von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß § 37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie

2.

die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.

(2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.

(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.

§ 47 ZÄKG


(1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.

(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt

1.

die Abgabe von Stellungnahmen an den Landesausschuss,

2.

die Information und Beratung des Landesausschusses,

3.

die Information der regional ansässigen Kammermitglieder und

4.

die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

§ 48 ZÄKG


(1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.

(3) Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.

§ 49 ZÄKG


(1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.

(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.

(3) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

4. Hauptstück

1. Abschnitt - Qualitätssicherung

§ 50 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten.
  2. (1a)Absatz eins aDie Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Absatz eins, hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese jeweils mit höchstens zehn Jahren zu befristen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der inhaltlichen Kriterien für die Ausschreibung den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterliegt sowie
    3. 3.Ziffer 3die Österreichische Zahnärztekammer vor Zuschlagserteilung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Bericht über die Bewerber/Bewerberinnen und deren Beurteilung zu erstatten hat.
  3. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
    3. 3.Ziffer 3die Qualitätskontrolle sowie
    4. 4.Ziffer 4die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
  4. (3)Absatz 3Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.Die Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
  5. (4)Absatz 4Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
  6. (5)Absatz 5Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
  7. (5a)Absatz 5 aHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
  8. (6)Absatz 6Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle,
    2. 2.Ziffer 2die Darstellung der aufgrund der Ergebnisse erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, soweit für die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle relevant, und
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung der Strukturen der zahnärztlichen Fortbildung
    dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen und der Österreichischen Zahnärztekammer anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

§ 51 ZÄKG


(1) Die Einrichtung für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.

(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.

(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 52 ZÄKG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung

1.

die zu evaluierenden Kriterien,

2.

die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,

3.

die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie

4.

das von der Einrichtung für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister

durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.

2. Abschnitt - Schlichtungsverfahren

§ 53 ZÄKG


(1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 54 ZÄKG


(1) Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.

(3) Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.

(4) Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.

(5) Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

5. Hauptstück - Disziplinarrecht

1. Abschnitt - Disziplinarvergehen

§ 55 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsKammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdas Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, der Gemeinschaft, den Patienten/Patientinnen oder den Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
    2. 2.Ziffer 2die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das KammermitgliedEin Disziplinarvergehen gemäß Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied
    1. 1.Ziffer einsden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 59) verhängt worden ist, oderden zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 59,) verhängt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.
    Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.Werden in einem oder mehreren Urteilen gemäß Ziffer 2, Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammenzuzählen.
  3. (3)Absatz 3Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben odergemäß Paragraph 30, ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten ausüben oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,gemäß Paragraph 31, ZÄG vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen,
    unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen.
  4. (4)Absatz 4Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
  6. (6)Absatz 6Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).
  8. (8)Absatz 8Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 56 ZÄKG


(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1.

wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,

2.

die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

2. Abschnitt - Disziplinarmaßnahmen

§ 57 ZÄKG


(1) Der Disziplinarrat kann dem/der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn

1.

dies im Hinblick auf die Art und das Gewicht des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des Zahnärztestandes, erforderlich ist und

2.

ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.

(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.

(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

(5) Gegen einstweilige Maßnahmen steht das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Eine über den/die

Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 98 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.

§ 58 ZÄKG


(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der schriftliche Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zum Betrag von 40 000 Euro,

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4.

die Streichung aus der Zahnärzteliste.

(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs entgegenzuwirken.

(3) Liegen einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden.

(4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.

(5) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist

1.

eine einstweilige Maßnahme (§ 57) angemessen zu berücksichtigen und

2.

die Zeit, während der die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt war (§ 46 ZÄG), auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.

(6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(7) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden. Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(8) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.

§ 59 ZÄKG


(1) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf

1.

im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren,

2.

in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres

verhängt werden.

(2) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

§ 60 ZÄKG


(1) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste ist insbesondere zu verhängen, wenn der/die Beschuldigte den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn/sie eine befristete Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste kann eine erneute Eintragung in die Zahnärzteliste erst erfolgen, wenn der zahnärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von der Österreichischen Zahnärztekammer verweigert werden (§ 13 Abs. 1 ZÄG).

3. Abschnitt - Disziplinarorgane

§ 61 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsDisziplinarorgane sind
    1. 1.Ziffer einsder Disziplinarrat,
    2. 2.Ziffer 2der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
    3. 3.Ziffer 3die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
  2. (2)Absatz 2Eine Person, über die rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einsvon einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
    2. 2.Ziffer 2von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.

§ 62 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarrat besteht
    1. 1.Ziffer einsaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (Anm. 1) bestellt wird, sowieaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Anmerkung 1) bestellt wird, sowie
    2. 2.Ziffer 2aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (Anm. 2) und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Anmerkung 2) und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

    (___________

    Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht durchgeführt werden.

    Anm. 2: Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 lautet: „In § 62 Abs. 3 entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2: Artikel 2, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, lautet: „In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.“ Die Novellierungsanweisung betreffend den 1. Satz konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 63 ZÄKG


(1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.

(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.

§ 64 ZÄKG


(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die

1.

rechtkundig sein müssen,

2.

vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und

3.

in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

§ 65 ZÄKG (weggefallen)


§ 65 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 66 ZÄKG (weggefallen)


§ 66 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 67 ZÄKG (weggefallen)


§ 67 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 68 ZÄKG


(1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Verwaltungsgerichts des Landes in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.

4. Abschnitt - Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 69 ZÄKG


(1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin.

(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.

(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.

(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 70 ZÄKG


(1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist,

2.

das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist oder

3.

der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die

1.

ein Verfahren nach der StPO wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind, oder

2.

ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

eingeleitet worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach § 146 Abs. 1 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, verfügt oder in einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein Einleitungsbeschluss gefasst worden ist.

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 71 ZÄKG


(1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzuleiten.

(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass

1.

weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder

2.

eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,

so hat er/sie die Anzeige zurückzulegen und hievon den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zu verständigen.

(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

§ 72 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsTritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.
  2. (2)Absatz 2Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
  3. (3)Absatz 3Von dem Rücklegungsbeschluss sind
    1. 1.Ziffer einsder/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann,
    2. 2.Ziffer 2die Österreichische Zahnärztekammer,
    3. 3.Ziffer 3die für den/dieDisziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie
    4. 4.Ziffer 4der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
    zu verständigen.

§ 73 ZÄKG


(1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende

1.

den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und

2.

hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen.

(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats.

§ 74 ZÄKG


(1) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem/der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und Zeugen/Zeuginnen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 155 bis 159 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig.

(3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.

(4) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der/Die

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

§ 75 ZÄKG


(1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.

(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.

(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzustellen, der/die dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.

§ 76 ZÄKG


(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.

(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin Ergänzungen der Erhebungen durch den/die

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.

(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 77 ZÄKG


(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

(2) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.

(3) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(4) Mit Zustimmung des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(5) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.

(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.

§ 78 ZÄKG


(1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

1.

er/sie bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte,

2.

ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und

3.

er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

Der/Die Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 79 ZÄKG


(1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.

(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.

(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.

§ 79a ZÄKG


(1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.

(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.

(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.

(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.

(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.

(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.

§ 80 ZÄKG


(1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

§ 81 ZÄKG


(1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,

1.

welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten begangen hat und

2.

welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.

§ 82 ZÄKG


(1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.

(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.

(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.

§ 83 ZÄKG


Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

1.

die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie

2.

der wesentliche Verlauf der Verhandlung

zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 84 ZÄKG


Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.

§ 85 ZÄKG


Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

§ 85a ZÄKG


(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.

5. Abschnitt - Rechtsmittelverfahren

§ 86 ZÄKG


(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.

§ 87 ZÄKG (weggefallen)


§ 87 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 88 ZÄKG (weggefallen)


§ 88 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 89 ZÄKG (weggefallen)


§ 89 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 90 ZÄKG (weggefallen)


§ 90 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 91 ZÄKG (weggefallen)


§ 91 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 92 ZÄKG (weggefallen)


§ 92 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 93 ZÄKG (weggefallen)


§ 93 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 94 ZÄKG (weggefallen)


§ 94 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

6. Abschnitt - Vollzug der Entscheidungen

§ 95 ZÄKG


(1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).

(2) Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.

(3) Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.

§ 96 ZÄKG


(1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf

1.

bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,

2.

bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre

betragen.

(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.

(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.

§ 97 ZÄKG


(1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.

(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

§ 98 ZÄKG


(1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG oder Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts des Landes hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

§ 98a ZÄKG


(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

7. Abschnitt - Tilgung von Disziplinarstrafen

§ 99 ZÄKG


Die Tilgungsfristen betragen:

1.

bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

2.

bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,

3.

bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

4.

bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

§ 100 ZÄKG


(1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht des Landes Beschwerde erheben.

(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

8. Abschnitt - (weggefallen)

§ 101 ZÄKG (weggefallen)


§ 101 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 102 ZÄKG (weggefallen)


§ 102 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 103 ZÄKG (weggefallen)


§ 103 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

6. Hauptstück

1. Abschnitt - Gebarung

§ 104 ZÄKG


(1) Der Bundesausschuss hat alljährlich

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr

zu beschließen.

(2) Der Landesausschuss hat alljährlich

1.

bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und

2.

bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr

zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

§ 105 ZÄKG


(1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.

(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.

(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben

1.

die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,

2.

der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig.

(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.

(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.

2. Abschnitt - Weisungs- und Aufsichtsrechte

§ 106 ZÄKG


Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.

§ 107 ZÄKG


(1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.

§ 108 ZÄKG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

(3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie

1.

Weisungen (§§ 106 f) nicht befolgen,

2.

ihre Aufgaben vernachlässigen oder

3.

beschlussunfähig werden.

Im Fall der Z 3 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen/eine Regierungskommissär/Regierungskommissärin zu ernennen, der/die die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der/Die Regierungskommissär/Regierungskommissärin ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm/Ihr ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines/einer Regierungskommissärs/Regierungskommissärin erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.

§ 109 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. 1.Ziffer einsdie Satzung,
    2. 2.Ziffer 2die Beitragsordnung,
    3. 3.Ziffer 3den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
    4. 4.Ziffer 4die Kollegiale Schlichtungsordnung,
    5. 5.Ziffer 5die Patientenschlichtungsordnung,
    6. 6.Ziffer 6die Autonomen Honorar-Richtlinien,
    7. 7.Ziffer 7die Grenzwertverordnung,
    8. 8.Ziffer 8die Standesordnung,
    9. 9.Ziffer 9die Werberichtlinien,
    10. 10.Ziffer 10die Fortbildungsrichtlinien,
    11. 11.Ziffer 11die Weiterbildungsrichtlinien und
    12. 12.Ziffer 12die Schilderordnung
    nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Absatz eins, innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.Die Akte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
  5. (5)Absatz 5Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.Die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung
    1. 1.Ziffer einsder Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) undder Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 62,) und
    2. 2.Ziffer 2des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63)des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (Paragraph 63,)
  1. (7)Absatz 7Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.

3. Abschnitt - Strafbestimmungen

§ 110 ZÄKG


(1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

4. Abschnitt - Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen

§ 111 ZÄKG


Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:

1.

Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises.

2.

Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (§ 112).

3.

Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit.

4.

Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (§ 35 Abs. 3).

§ 112 ZÄKG


(1) Für diejenigen Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, bestanden hat.

(2) Der Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.

(3) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.

(4) Änderungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu beschließen.

(5) Der Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.

(6) Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.

(7) Die Österreichische Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.

(8) Wenn gegen den Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Abs. 2) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.

7. Hauptstück - Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt - Übergangsbestimmungen

§ 113 ZÄKG


(1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005

1.

als Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzte/Zahnärztinnen nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, in die Ärzteliste eingetragen und ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind oder

2.

Kammermitglieder der Österreichischen Dentistenkammer nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2005, sind,

sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet § 110 ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und – verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Personen, sind ungeachtet der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer berechtigt, sich gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes als außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.

§ 114 ZÄKG


(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger

1.

die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und

2.

die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes ein.

Die Österreichische Zahnärztekammer ist Rechtsnachfolger hinsichtlich jener Rechte und Pflichten der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern, die die von der Österreichischen Zahnärztekammer vertretenen Kammermitglieder betroffen haben und weiterhin betreffen.

(2) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der Österreichischen Ärztekammer bzw. von den Ärztekammern in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) abgeschlossen wurden, gehen ab 1. Jänner 2006 auf die Österreichische Zahnärztekammer über. Die auf Grund der Gesamtverträge abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Trägern der Sozialversicherung gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.

§ 115 ZÄKG


(1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.

(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.

§ 116 ZÄKG


(1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

1.

provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,

2.

provisorische Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Dentistenkammer und

3.

provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer.

(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind

1.

provisorischer/provisorische Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes,

2.

provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und

3.

provisorischer/provisorische Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.

(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.

(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.

(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.

(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.

(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.

§ 117 ZÄKG


Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.

§ 118 ZÄKG


Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, sind auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 überwiegend für die Österreichische Dentistenkammer oder für die Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer oder für eine Kurie der Zahnärzte einer Ärztekammer tätig sind.

§ 119 ZÄKG


(1) Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer über.

(2) Mit 1. Jänner 2006 geht

1.

das Vermögen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer und

2.

das Vermögen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005 an die Landeszahnärztekammern

über.

(3) Mit 1. Jänner 2006 sind von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gebildete Sondervermögen zum 31. Dezember 2005, die von den Ärztekammern bzw. von den Kurien der Zahnärzte in den Bundesländern verwaltet werden, wie beispielsweise Abrechnungsstellen, Problembehandlungszentren, Helferinnen- und Fortbildungseinrichtungen, an die Landeszahnärztekammern zu übertragen.

(4) Das Vermögen der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die ausschließlich von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/Fachärztinnen bzw. angestellten Ärzten/Ärztinnen gebildeten Sondervermögen der Bundessektionen, der Bundesfachgruppen und des Referats der Hausapotheken führenden Ärzte, ist unter Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2004 auf die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.

(5) Die Vermögen der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, sind unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 2004 auf die jeweilige Ärztekammer und die jeweilige Landeszahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.

(6) Für die Bewertung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern gemäß Abs. 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes je einen/eine

Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.

(7) Bis spätestens 10. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Abs. 4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern zu leisten.

(8) Sofern die Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß Abs. 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht aus

1.

einem/einer Richter/Richterin als Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz bestellt wird, und

2.

zwei Wirtschaftstreuhändern/Wirtschaftstreuhänderinnen, von denen jeweils einer/eine von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und von der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeschlagen wird und die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt werden.

Wenn die Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderinnen gemäß Z 2 nicht innerhalb von vier Wochen vorgeschlagen werden, sind diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ohne Vorschlag der säumigen Partei zu bestellen. Die Schlichtungskommission kann auch zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt werden, sofern dies die Parteien einvernehmlich beschließen.

(9) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 wird nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten.

(10) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 endet, wenn

1.

die Parteien eine einvernehmliche Entscheidung erzielt haben,

2.

die Schlichtungskommission die Beendigung des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit erklärt hat oder

3.

innerhalb eines Jahres ab Beginn des Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt wurde.

Die Kosten für dieses Schlichtungsverfahren werden jeweils zur Hälfte von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und der Österreichischen Zahnärztekammer getragen.

(11) Solange das Schlichtungsverfahren nicht gemäß Abs. 10 beendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

(12) Der Fortlauf der Verjährungsfrist ist während der Zeit der Verhandlungen und des Schlichtungsverfahrens, längstens aber bis 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, gehemmt.

§ 120 ZÄKG


Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.

§ 121 ZÄKG


(1) Die Jahresvoranschläge der Landeszahnärztekammern für das Jahr 2006 sind von den provisorischen Landesausschüssen (§ 116 Abs. 7) bis spätestens 31. März 2006 zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

(2) Der Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das Jahr 2006 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.

§ 122 ZÄKG


(1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

1.

Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;

2.

Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;

3.

Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;

4.

Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;

5.

Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;

6.

Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;

7.

Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;

8.

Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.

Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.

(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:

1.

Schlichtungsordnung vom 16. März 1952;

2.

Beitragsordnung vom 16. März 1952;

3.

Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.

§ 123 ZÄKG


Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.

§ 124 ZÄKG


(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß

1.

§ 91 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, und

2.

§ 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Ärzten/Ärztinnen

sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 145 ff ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Verfahren, die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen sind, sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

(4) In mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten, in denen die Österreichische Dentistenkammer oder die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer eines Bundeslandes Partei oder Beteiligte ist und die überwiegend zahnärztliche Belange betreffen, tritt die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte ein.

§ 125 ZÄKG


Für Disziplinarvergehen von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, hinsichtlich derer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 keine Verfolgungshandlung gesetzt oder kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, wird der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 vom 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Disziplinarorgane erster Instanz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, spätestens bis 30. Juni 2006, gehemmt.

2. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 126 ZÄKG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.Mit 1. Jänner 2008 treten Paragraph 9,, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz 3 und 5, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 2 und 3, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 84,, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 21 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 21, samt Überschrift außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7§ 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, samt Überschrift, Paragraph 68, samt Überschrift, Paragraphen 69 bis 77, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 79 a, samt Überschrift, Paragraph 80,, Paragraph 81,, Paragraph 83,, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, Paragraph 86, samt Überschrift, Paragraph 96, Absatz 3 und 5, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98,, Paragraph 98 a, samt Überschrift, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 105, Absatz 5 bis 7 und Paragraph 109, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraphen 65 bis 67 samt Überschriften, Paragraphen 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 32 und 49 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Mit 18. Jänner 2016 treten § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 38 Abs. 8, § 50 Abs. 5a, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 50, Absatz 5 a,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Mit 1. Juli 2018 tritt § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.Mit 1. Juli 2018 tritt Paragraph 9, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 3 Abs. 1a und § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins a und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1, 1a, 4 und 12, § 20 Abs. 4 Z 1, 4 und 5 sowie § 50 Abs. 1, 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 4 und 12, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins,, 4 und 5 sowie Paragraph 50, Absatz eins,, 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 20 Abs. 1 Z 12 und Abs. 4 Z 2 sowie § 52 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 52, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 7 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z 4, § 55 Abs. 6 und § 72 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 55, Absatz 6 und Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 20 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 19 Abs. 1 Z 3, § 22 Z 6 und 7, § 55 Abs. 1 Z 1, § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 109 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 22, Ziffer 6 und 7, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 109, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. (19)Absatz 19Die Mitglieder des Disziplinarrats, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 bestellt worden sind, behalten für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion.Die Mitglieder des Disziplinarrats, die vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, bestellt worden sind, behalten für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion.

§ 127 ZÄKG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

Artikel

Art. 24 ZÄKG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
StF: BGBl. I Nr. 154/2005 (NR: GP XXII RV 1091 AB 1134 S. 125.)
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]

Änderung

BGBl. I Nr. 80/2006 (NR: GP XXII IA 821/A AB 1497 S. 150. BR: AB 7562 S. 735.)

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 38/2012 (NR: GP XXIV RV 1499 AB 1592 S. 135. BR: AB 8631 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0042]

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Standesvertretung

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

§ 5

Auskunftspflicht

§ 6

Datenverarbeitung

§ 7

Amtshilfe

§ 8

Begutachtungsrechte

§ 9

Informationsrechte

2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft

§ 10

Kammermitglieder

§ 11

Rechte der Kammermitglieder

§ 12

Pflichten der Kammermitglieder

§ 13

Außerordentliche Kammermitglieder

3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

§ 14

Ausübung des Mandats

§ 15

Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen

§ 16

Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

2. Hauptstück
Österreichische Zahnärztekammer

1. Abschnitt

§ 17

Österreichische Zahnärztekammer

§ 18

Wirkungskreis

§ 19

Eigener Wirkungsbereich

§ 20

Übertragener Wirkungsbereich

(Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

2. Abschnitt
Organe der Österreichischen Zahnärztekammer

§ 22

Organe

§ 23

Bundesausschuss

§ 24

Aufgaben des Bundesausschusses

§ 25

Bundesvorstand

§ 26

Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands

§ 27

Präsident/Präsidentin

§ 28

Finanzreferent/Finanzreferentin

§ 29

Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

§ 30

Delegiertenversammlung

§ 31

Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

3. Abschnitt
Kammeramt

§ 32

Kammeramt

§ 33

Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin

3. Hauptstück
Landeszahnärztekammern

1. Abschnitt

§ 34

Landeszahnärztekammern

§ 35

Aufgabenbereich

2. Abschnitt
Organe der Landeszahnärztekammer

§ 36

Organe

§ 37

Delegierte

§ 38

Wahl der Delegierten

§ 39

Landesausschuss

§ 40

Aufgaben des Landesausschusses

§ 41

Landesvorstand

§ 42

Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands

§ 43

Präsident/Präsidentin

§ 44

Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

§ 45

Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen

3. Abschnitt

§ 46

Referenten/Referentinnen

§ 47

Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen

§ 48

Erweiterter Landesauschuss

§ 49

Landessekretariat

4. Hauptstück
1. Abschnitt

Qualitätssicherung

§ 50

Einrichtung für Qualitätssicherung

§ 51

Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung

§ 52

Qualitätssicherungsverordnung

2. Abschnitt
Schlichtungsverfahren

§ 53

Patientenschlichtungsverfahren

§ 54

Kollegiales Schlichtungsverfahren

5. Hauptstück
Disziplinarrecht

1. Abschnitt

§ 55

Disziplinarvergehen

§ 56

Verfolgungsverjährung

2. Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen

§ 57

Einstweilige Maßnahme

§ 58

Disziplinarstrafen

§ 59

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 60

Streichung aus der Zahnärzteliste

3. Abschnitt
Disziplinarorgane

§ 61

Disziplinarorgane

§ 62

Disziplinarrat

§ 63

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§ 64

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

(Anm.: §§ 65 bis 67 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 68

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats

4. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 69

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 70

Ausschluss und Befangenheit

§§ 71 und 72

Entscheidung über die Verfolgung

§§ 73 und 74

Vorverfahren

§ 75

Abschluss des Vorverfahrens

§§ 76 und 77

Mündliche Verhandlung

§§ 78 und 79

Verhandlung in Abwesenheit

§ 79a

Ordnungsstrafen

§ 80

Beschlussfassung

§ 81

Erkenntnis

§ 82

Kosten

§ 83

Niederschrift

§ 84

Zustellung

§ 85

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 85a

Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren

§ 86

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

(Anm.: §§ 87 bis 94 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

6. Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen

§ 95

Disziplinarregister

§ 96

Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 97

Strafmilderung

§ 98

Streichung aus der Zahnärzteliste

§ 98a

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

7. Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen

§ 99

Tilgungsfristen

§ 100

Tilgung

 

 

(Anm.: 8. Abschnitt samt §§ 100 bis 103 aufgehoben durch BGBl. I Nr 80/2013)

6. Hauptstück

1. Abschnitt
Gebarung

§ 104

Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse

§ 105

Kammerbeiträge

2. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrechte

§ 106

Weisungsrecht

§ 107

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 108

Aufsichtsrecht

§ 109

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

3. Abschnitt

§ 110

Strafbestimmungen

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen

§ 111

Rechte und Pflichten

§ 112

Unterstützungsfonds

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 113

Kammermitgliedschaft

§ 114

Rechtsnachfolge

§ 115

Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer

§ 116

Provisorische Organe und Funktionen

§ 117

Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds

§ 118

Personal

§ 119

Kammervermögen

§ 120

Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer

§ 121

Jahresvoranschläge 2006

§ 122

Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer

§ 123

Entsendungsrechte

§ 124

Anhängige Verfahren

§ 125

Disziplinarverfahren

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 126

In-Kraft-Treten

§ 127

Vollziehung

 

Anmerkung

Art. 8 Z 1 und 6 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2013 lauten: ,,Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks:...“ und ,,Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag des 8. Abschnitts des 4. Hauptstücks.“. Es ist jeweils ein Abschnitt des 5. Hauptstückes betroffen.

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