§ 38 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn

1.

bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet wird oder

2.

aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.

(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über

1.

die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,

2.

die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten,

3.

die Wahlbehörde,

4.

die Wahlvorschläge,

5.

die Stimmabgabe,

6.

das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,

7.

die Einberufung der gewählten Delegierten und

8.

allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen,

einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen durch Verordnung festzulegen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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