Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsVom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.
(2)Absatz 2Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
(3)Absatz 3Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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