§ 18 ZÄKG Wirkungskreis

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,

1.

die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie

2.

für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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