§ 73 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende

1.

den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und

2.

hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen.

(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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