§ 79 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist der Aufenthalt des/der Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 197 StPO anzuwenden.

(2) Zustellungen können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied, das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.

(3) Der/Die gemäß Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu wahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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