§ 105 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.

(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.

(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben

1.

die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,

2.

der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist unzulässig.

(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.

(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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