§ 61 ZÄKG

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDisziplinarorgane sind
    1. 1.Ziffer einsder Disziplinarrat,
    2. 2.Ziffer 2der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
    3. 3.Ziffer 3die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
  2. (2)Absatz 2Eine Person, über die rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einsvon einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
    2. 2.Ziffer 2von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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